AGB


 

AGB

 

I. Lieferungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich.

Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen

abweichende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn

diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder

die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und

zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anders

lautende Bedingungen der Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde

Tischlermeister) verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede

natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck

abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer

selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann

(§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser

Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische

Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei

Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt

(§ 14 BGB).

Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die

Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind hiermit

sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.

 

§ 2 Angebot und Abschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen

sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben

im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte

Sache erwerben zu wollen.

Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer

Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.

Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich

festgehalten werden.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen

behält sich die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde

Tischlermeister) Eigentums- und Urbeberrechte vor. Dies gilt

auch für solche Unterlagen, die als „ vertraulich „ bezeichnet sind.

Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige

ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten „ab Werk”, ausschließlich Verpackung und

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher

Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert

ausgewiesen.

Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die

Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.

3. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des

Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer

Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung

nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen

und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem

angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

4. Montagekosten werden separat berechnet.

5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher

Vereinbarung.

6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug

innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.

7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn

seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten

oder durch uns anerkannt wurden.

8. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben,

als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk”.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim

Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die

Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer

ist.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen

Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim

Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller

über, wenn dieser Verbraucher ist.

4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr

des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.

Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des

Bestellers.

5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.

 

§ 5 Lieferzeiten

1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur

annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein

verbindlicher Liefertermin von der Holzwerkstatt Werden,

( Martin Rohde Tischlermeister) zugesagt worden.

2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen

gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt

unvorhersehbarer, von der Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde

Tischlermeister) nicht zu vertretender Hindernisse, wie

beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der

Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der

Verzögerung unverzüglich informiert.

Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener

Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch

Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) ganz

oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)

behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen

Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des

Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Holzwerkstatt

Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) nach angemessener

Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die

Kaufsache herauszuverlangen. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin

Rohde Tischlermeister) ist nach Rücknahme der Kaufsache

befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die

Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener

Verwertungskosten - angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht

des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den

gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender

Schadensersatzanspruch zu.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu

behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und

Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig

durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.

3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen

Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der

Besteller die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde

Tischlermeister) unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso ist der

Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) ein

Besitzwechsel der Kaufsache sowie der eigene Wohnsitzwechsel

des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Mängelansprüche

1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er

Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungsund

Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches

ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)

ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer

Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn

der Besteller Unternehmer ist.

Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst

zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch

Ersatzlieferung wählen. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin

Rohde Tischlermeister) ist jedoch berechtigt, die Art der

gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit

unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der

Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile

beinhaltet.

3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die

Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der

Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen

oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine

vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4.Die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)

haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Holzwerkstatt

Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) beruhen. Soweit die

Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) keine

vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet

wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für

schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die

nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1

Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer

ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit

ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für

Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2

BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.

6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die

Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) nicht.

Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Haftungsbeschränkungen

1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die

Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) im Falle

einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art

der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt

auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der

Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister). Die

Haftung von der Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde

Tischlermeister) bei leicht fahrlässigen Verletzungen

unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der

Besteller Unternehmer ist.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso

die zwingende Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die

Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der

Geschäftssitz Essen vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der

Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand

in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche

Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich

dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam

sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise

unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,

deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst

nahe kommt.

 

 

II. Montagebedingungen

Sofern die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde

Tischlermeister) neben der Lieferung der Kaufsache auch oder

ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen

übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen

folgende Montagebedingungen:

 

§ 1 Montagevoraussetzungen

1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die

Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller die

Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)

spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache

hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der

Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der

Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese

Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche

Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor

Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch

Dritte geschützt zu lagern.

3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein

oder mehrere Fachmonteure von der Holzwerkstatt Werden,

( Martin Rohde Tischlermeister) gestellt. Diesen sind je nach

Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung

beizustellen.

4. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Mauer- und Putzarbeiten,

intensive Reinigungsarbeiten.

5. Das handwerksübliche Werkzeug wird von der

Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) gestellt.

Der Besteller hat darüber hinaus nach Absprache mit der

Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) für die

Montage ggf. zusätzliche notwendige Materialien bereitzuhalten.

6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen

bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Räume

sowie Fenster und Türen müssen frei begehbar sein.

7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum

vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle

notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und

Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen

begehbar und ausreichend belastbar sein.

Der Besteller hat die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde

Tischlermeister) spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten

Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem

vereinbarten Termin möglich ist.

8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende

Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich

Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc.

Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch

bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen

Schäden, hat der Besteller die Holzwerkstatt Werden, (Martin

Rohde Tischlermeister) von der Schadensersatzpflicht

freizustellen.

9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für

Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein

verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen

der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller

vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu

stellen.

10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb

versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das

Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits

auszuführen.

11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers Folgendes zu

beachten/sind folgende Vorkehrungen zu treffen: im Einzelfall

nach Absprache.

 

§ 2 Stundenlohnarbeiten

1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand

durchgeführt, werden die Montagearbeiten im

Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten,

Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils

gültigen Montagerichtpreislisten von der Holzwerkstatt

Werden.

2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß §

3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.

 

§ 3 Abnahme

1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung

berechtigt und verpflichtet, diese in einem

schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.

2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die

Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von der Holzwerkstatt

Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) bestimmten

angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

3. Von der Abnahme an bestehen gegen die

Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) keine

Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr

bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine

Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.

 

§ 4 Verjährung

Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in

einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a

Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.