AGB
I. Lieferungsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Lieferungsbedingungen
abweichende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn
diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder
die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
2. Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Frühere, etwa anders
lautende Bedingungen der Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde
Tischlermeister) verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
3. Verbraucher im Sinne dieser Lieferungsbedingungen ist jede
natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck
abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann
(§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne dieser
Lieferungsbedingungen ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt
(§ 14 BGB).
Soweit in den nachstehenden Lieferungsbedingungen die
Bezeichnung „Besteller” verwendet wird, sind hiermit
sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen
sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben
im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte
Sache erwerben zu wollen.
Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
Nebenabreden oder Zusicherungen sollen schriftlich
festgehalten werden.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen
behält sich die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde
Tischlermeister) Eigentums- und Urbeberrechte vor. Dies gilt
auch für solche Unterlagen, die als „ vertraulich „ bezeichnet sind.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige
ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten „ab Werk”, ausschließlich Verpackung und
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; diese wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die
Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
3. Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des
Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer
Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung
nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen
und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem
angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
4. Montagekosten werden separat berechnet.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln.
7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder durch uns anerkannt wurden.
8. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk”.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Kaufsache an die
Transportperson auf den Besteller über, sofern dieser Unternehmer
ist.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache geht auch beim
Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller
über, wenn dieser Verbraucher ist.
4. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.
Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des
Bestellers.
5. Vorstehende Nummern 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.
§ 5 Lieferzeiten
1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur
annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein
verbindlicher Liefertermin von der Holzwerkstatt Werden,
( Martin Rohde Tischlermeister) zugesagt worden.
2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen
gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt
unvorhersehbarer, von der Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde
Tischlermeister) nicht zu vertretender Hindernisse, wie
beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der
Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der
Verzögerung unverzüglich informiert.
Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener
Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch
Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) ganz
oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)
behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Holzwerkstatt
Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) nach angemessener
Fristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die
Kaufsache herauszuverlangen. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin
Rohde Tischlermeister) ist nach Rücknahme der Kaufsache
befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - angerechnet. Sollte sich das Rücktrittsrecht
des Lieferanten nicht realisieren lassen, steht diesem in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen ein entsprechender
Schadensersatzanspruch zu.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und
Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.
3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen
Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der
Besteller die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde
Tischlermeister) unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso ist der
Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) ein
Besitzwechsel der Kaufsache sowie der eigene Wohnsitzwechsel
des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller, wenn er
Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungsund
Rügepflichten gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)
ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn
der Besteller Unternehmer ist.
Ist der Besteller Verbraucher, so kann der Besteller zunächst
zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch
Ersatzlieferung wählen. Die Holzwerkstatt Werden, (Martin
Rohde Tischlermeister) ist jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung für den Besteller keine erheblichen Nachteile
beinhaltet.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, wenn der
Besteller Unternehmer ist. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4.Die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)
haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der Holzwerkstatt
Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) beruhen. Soweit die
Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) keine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet
wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für
schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die
nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1
Jahr ab Ablieferung der Ware, sofern der Besteller Unternehmer
ist und seiner in Nummer 1. geregelten Rügeobliegenheit
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB unterliegen, 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
6. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die
Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister) nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haftet die
Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) im Falle
einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art
der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt
auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch die
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der
Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister). Die
Haftung von der Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde
Tischlermeister) bei leicht fahrlässigen Verletzungen
unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen, wenn der
Besteller Unternehmer ist.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso
die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der
Geschäftssitz Essen vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der
Besteller Verbraucher ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder keinen Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich
dieser Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst
nahe kommt.
II. Montagebedingungen
Sofern die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde
Tischlermeister) neben der Lieferung der Kaufsache auch oder
ausschließlich die Montage und ähnliche Leistungen
übernimmt, gelten in Verbindung mit den Lieferbedingungen
folgende Montagebedingungen:
§ 1 Montagevoraussetzungen
1. Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die
Lieferung nicht vollständig ist, hat der Besteller die
Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde Tischlermeister)
spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache
hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der
Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der
Besteller schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese
Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche
Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor
Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch
Dritte geschützt zu lagern.
3. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein
oder mehrere Fachmonteure von der Holzwerkstatt Werden,
( Martin Rohde Tischlermeister) gestellt. Diesen sind je nach
Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung
beizustellen.
4. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Mauer- und Putzarbeiten,
intensive Reinigungsarbeiten.
5. Das handwerksübliche Werkzeug wird von der
Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) gestellt.
Der Besteller hat darüber hinaus nach Absprache mit der
Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) für die
Montage ggf. zusätzliche notwendige Materialien bereitzuhalten.
6. Um eine ordnungsgemäße Montage zu gewährleisten, müssen
bauseitig folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Räume
sowie Fenster und Türen müssen frei begehbar sein.
7. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum
vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle
notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und
Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen
begehbar und ausreichend belastbar sein.
Der Besteller hat die Holzwerkstatt Werden, (Martin Rohde
Tischlermeister) spätestens 7 Tage vor dem vereinbarten
Termin schriftlich zu verständigen, ob die Montage zu dem
vereinbarten Termin möglich ist.
8. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende
Sicherheitsvorschriften zu informieren, wie insbesondere bezüglich
Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung etc.
Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft (auch
bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen
Schäden, hat der Besteller die Holzwerkstatt Werden, (Martin
Rohde Tischlermeister) von der Schadensersatzpflicht
freizustellen.
9. Bauseits muss elektrischer Strom für Werkzeuge und ggf. für
Beleuchtung zur Verfügung gestellt werden. Sofern ein
verschließbarer Aufenthaltsraum für Monteure zum Unterstellen
der Werkzeuge und Kleinteile benötigt wird, ist dies dem Besteller
vorab mitzuteilen und von diesem bauseits zur Verfügung zu
stellen.
10. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb
versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das
Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits
auszuführen.
11. Nach der Montage ist seitens des Bestellers Folgendes zu
beachten/sind folgende Vorkehrungen zu treffen: im Einzelfall
nach Absprache.
§ 2 Stundenlohnarbeiten
1. Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand
durchgeführt, werden die Montagearbeiten im
Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten,
Frachten, Gerätevorhaltung etc. Es gelten die jeweils
gültigen Montagerichtpreislisten von der Holzwerkstatt
Werden.
2. Die Abrechnung und Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß §
3 der Lieferbedingungen zu erfolgen.
§ 3 Abnahme
1. Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung
berechtigt und verpflichtet, diese in einem
schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die
Montageleistung nicht innerhalb einer ihm von der Holzwerkstatt
Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) bestimmten
angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
3. Von der Abnahme an bestehen gegen die
Holzwerkstatt Werden,( Martin Rohde Tischlermeister) keine
Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr
bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine
Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
§ 4 Verjährung
Mängelansprüche des Bestellers aus der Montage verjähren in
einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.